Satzung

Die Satzung gibt es hier zum Download.

 

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Alumni Kommunikationswissenschaft Greifswald e.V.

2. Sitz des Vereins ist Greifswald. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Greifswald eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung im Bereich Kommunikationswissenschaft. Dieser Satzungszweck wird erfüllt durch:

a) die Organisation, Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträgen, Seminaren, Workshops;

b) die Durchführung von Maßnahmen, die dem Austausch zwischen Absolventinnen und Absolventen, Studierenden und Verantwortlichen aus Lehr- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Verbänden und sonstigen Institutionen dienen;

Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

 

III. Mittelverwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben den Anspruch auf angemessenen Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

IV. Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus allgemeinen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern (beides ordentliche Mitglieder), sowie aus Fördermitgliedern (außerordentliche Mitglieder).

2. Allgemeines Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

3. Darüber hinaus kann eine natürliche Person zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden, wenn sie sich für die Ziele des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht hat. Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person durch ein Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Soll eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, stimmt die Mitgliederversammlung über die Ernennung als Ehrenmitglied ab. Zur Ernennung als Ehrenmitglied ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ein erneuter Vorschlag der Person zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Die Ehrenmitgliedschaft wird unbefristet verliehen.

4. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins finanziell fördern und unterstützen.

5. Der Beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme durch Beschluss entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Macht der Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über den Antrag.

6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erging.

7. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit deren Auflösung.

8. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder sind dabei an keinerlei Fristen gebunden.

9. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt oder mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrags 6 Monate in Verzug ist. Gegen den Ausschluss, der mit Gründen zu versehen ist, kann das Mitglied Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ausschlussbescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit Gebrauch, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. Solange ruhen die Rechte des Mitglieds.

10. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

11. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn dieser mit seinem Beitrag oder einem Teil davon drei Monate in Verzug ist.

12. Mit dem Ausscheiden oder dem Ausschluss des Mitglieds erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein, es sei denn, diese beruhen auf mit der Mitgliedschaft nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden vertraglichen Verpflichtungen.

 

V Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied ist antragsberechtigt, hat aktives und passives Wahlrecht sowie Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

2. Außerordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht. Außerdem können sie Anträge anregen.

3. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

 

VI. Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder sowie der Vorstand. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen werden.

2. Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll mindestens jährlich vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung. Vereinsmitglieder, die eine E-Mail-Adresse dem Verein mitgeteilt haben, werden über diese eingeladen. An die übrigen Vereinsmitglieder erfolgt die schriftliche Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt.

4. Die Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragen. Das Verlangen ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Dem Verlangen ist eine Tagesordnung solcher Punkte beizufügen, deren Behandlung gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung muss die gewünschte Tagesordnung behandeln.

5. Die Mitgliederversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten Angelegenheiten sind dies:

a) Satzungsänderungen

b) Wahl und Entlastung des Vorstandes

c) Auflösung des Vereins

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Wahl der Vorstandsmitglieder bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Erschienenen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 3/4. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist nicht schon deshalb anfechtbar, weil Mitglieder mit abgestimmt haben, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern: einem/einer Vorstandsvorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin. Die Verteilung der Vorstandsaufgaben obliegt dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen.

8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds.

9. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Geschäfte der laufenden Verwaltung und der Vereinsarbeit gelten als auf den Vereinsvorsitzenden/die Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall auf dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin übertragen.

10. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

 

VII Schlussbestimmung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und der Forschung.

Vorstehende Satzung wurde am 21.02.2014 errichtet.

Vorstehende Satzung wurde am 18.05.2014 durch Beschluss des vertretungsberechtigten Vorstands geändert.